5.7.4 Einvernehmliche Auflösung nach Kündigung und Entlassung
Auch nach erfolgter Kündigung (im Laufe der Kündigungsfrist) oder Entlassung können sich die Parteien stattdessen auf eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses einigen. Der Vorteil der einvernehmlichen Beendigung liegt darin, dass diese im Gegensatz zu einer Arbeitgeberkündigung oder Entlassung nicht bzw nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen anfechtbar ist. Im Vergleich zu einer Dienstnehmerkündigung bestand ein Nachteil darin, dass der Arbeitgeber die so genannte Auflösungsabgabe zahlen musste, die aber mit 01.01.2020 entfallen ist. Für Fälle der Abfertigung alt ist natürlich zusätzlich und ganz wesentlich zu beachten, dass bei Dienstnehmerkündigung die Abfertigung – im Gegensatz zu einer einvernehmlichen Beendigung – nicht zusteht.