2.2.1 Stellenausschreibung
In § 9 Abs 1 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) ist das Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung verankert. Demnach darf ein Arbeitgeber weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. Davon ausgenommen sind nur Stellen, bei denen ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist. Die Einschränkung auf einen Mann als Herrenmodenverkäufer, der die angebotene Ware selbst trägt, wurde vom OGH als zulässig erachtet (OGH 9 ObA 318/99 a).