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Dokument-ID: 1280707
10.5.2 Was Unternehmen bei geringfügiger Beschäftigung ab 01.01.2027 beachten müssen
Geringfügigkeitsgrenze bleibt eingefroren
Ein echtes oder freies Dienstverhältnis gilt als geringfügig, wenn das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 nicht überschreitet. Erst wenn ein Dienstnehmer aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen insgesamt ein Entgelt über dieser Grenze erzielt, tritt eine Vollversicherung in der Sozialversicherung ein.