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Dokument-ID: 1257533
6.7.2 Pflegefreistellung
Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Pflegefreistellung kann sofort nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden. Obwohl die allgemeine Pflegefreistellung im Urlaubsgesetz geregelt wurde, handelt es sich dabei um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei dem das Entgelt weiterhin bezahlt wird.