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Dokument-ID: 1258408
8.1.6 Belästigung
Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liegt zudem vor, wenn eine Person durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen
- vom Arbeitgeber selbst belästigt wird;
- durch den Arbeitgeber dadurch diskriminiert wird, dass dieser es schuldhaft unterlässt, im Fall einer Belästigung durch Dritte eine aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen;
- durch Dritte im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis belästigt wird oder
- durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses belästigt wird.