7.4.7 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben andere Behörden im Wege der „Amtshilfe“ in Anspruch zu nehmen bzw um deren Unterstützung anzusuchen. Dafür kommen alle Behörden und öffentlichrechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen, infrage. § 20 Abs 3 ArbIG verpflichtet die Sicherheitsbehörden, die Arbeitsinspektorate über Arbeitsunfälle zu informieren. Umgekehrt sind auch die Arbeitsinspektorate anderen Behörden gegenüber zur Amtshilfe verpflichtet: Zu allfälligen Vorerhebungen der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz können auch Arbeitsinspektionsorgane beigezogen werden.