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Dokument-ID: 1256562
2.5.4.1 Zielschuldverhältnis
Ein Zielschuldverhältnis erlischt mit der Erreichung eines bestimmten Zieles, ohne dass es dazu einer Willenserklärung der Vertragspartner bedarf. Von praktischer Bedeutung ist die Abgrenzung eines Werkvertrages von einem Dienstvertrag bei befristeten Arbeitsverhältnissen, da in gewissen Fällen die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses von einem bestimmten Erfolg abhängig sein kann.