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Dokument-ID: 1257280
6.1.4.3 Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen
In den Fällen, in denen in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen zum Beispiel an Fenstertagen ausfällt, darf die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden Wochen aufgeteilt werden. Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden erhöht werden.