5.2.5.3 Informationspflichten des Betriebsrates
Bei Verstoß gegen die Informationspflicht droht nach § 160 ArbVG eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 2.180,00. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat zusätzlich vor jeder einzelnen Kündigung eines Arbeitnehmers in Kenntnis setzen, sonst ist die Kündigung unwirksam. Eine Kopie der Mitteilung an das AMS ist gemäß § 109 ArbVG dem Betriebsrat zu übermitteln. Der Betriebsinhaber muss also den Betriebsrat von der schriftlichen Anzeige gemäß § 45a AMFG an das zuständige AMS unverzüglich in Kenntnis setzen. Besteht kein Betriebsrat, ist die Information an die voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer zu übermitteln.