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Dokument-ID: 1256622
2.10.6 Regelungen für die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung
Eine Arbeitskraft, die aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf