9.3.4 Interessenabwägung
Die Ermittlung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Einstellungen – soweit nicht sittenwidrig – kann jedenfalls betrieblich nicht gerechtfertigt werden. Eigenschaftsorientierte Einstufungsverfahren, bei denen zB die Kreativität des Arbeitnehmers oder seine Leistungsbereitschaft beurteilt werden, sowie verhaltensorientierte Einstufungsverfahren sind im Normalfall betrieblich nicht zulässig. Ebenso sind Rangreiheverfahren – hier werden zu beurteilende Arbeitnehmer hinsichtlich bestimmter Merkmale in eine Rangreihe gebracht – dann mitbestimmungspflichtig, wenn auch Persönlichkeitsmerkmale in die Beurteilung miteinbezogen werden.