5.2.5.1 Anzeigepflicht
Gemäß § 45a AMFG (= Anzeige über die bevorstehende Kündigung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern) ist der Arbeitgeber, falls er vorhat, die Arbeitsverhältnisse einer bestimmten Anzahl an Arbeitnehmern aufzulösen, verpflichtet, eine schriftliche Mitteilung an das nach dem Standort des Betriebes zuständige AMS zu machen. Dies ist auch bekannt als das so genannte Kündigungsfrühwarnsystem. Das AMS kann die Zustimmung erteilen, wenn der Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe nachweist.