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Dokument-ID: 1255824
1.4.5.1 Mindestlohntarif
Der Mindestlohntarif stellt eine Art von Ersatz für einen fehlenden bzw nicht zur Anwendung gelangenden Kollektivvertrag dar. Dies etwa, wenn für den betreffenden Bereich kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband vorhanden bzw kein zur Satzung erklärter Kollektivvertrag anwendbar ist. In diesem Fall kann das Bundeseinigungsamt auf Antrag eines kollektivvertragsfähigen Arbeitnehmerverbandes Mindestentgelte und Mindestauslagenersätze festsetzen (vgl § 22 ff ArbVG).