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Dokument-ID: 1256822
5.4.2.1 Vertrauensunwürdigkeit und Untreue
Untreue
Der Angestellte verhält sich dann untreu im Sinne des Gesetzes, wenn er einen vorsätzlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers begeht. Erforderlich ist, dass das Fehlverhalten des Angestellten eine Intensität erreicht, die dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht.