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Dokument-ID: 1257294
6.2.2.2 Die täglichen Ruhezeiten
Anders als die wöchentlichen Ruhezeiten, die im ARG geregelt sind, normiert das Arbeitszeitgesetz die täglichen Ruhezeiten. Es sieht eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach der Tagesarbeitszeit vor.