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Dokument-ID: 1256632
2.12.1.2 Arbeitsmaterialien
Für das regelmäßige Arbeiten in Telearbeit sind die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Arbeitgeber bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die vom Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt.