7.4.4 Feststellung, Abmahnung und Anzeige bei Übertretung
Werden vom Arbeitsinspektionsorgan Sicherheitsmängel oder sonstige Übertretungen festgestellt, hat es den Arbeitgeber, den verantwortlichen Beauftragten oder eine beauftragte Person mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung/Wiederherstellung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beraten. In einem ersten Schritt ist der Arbeitgeber in diesem Fall aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Den Organen der Arbeitnehmerschaft ist eine Ablichtung der Aufforderung zur Kenntnisnahme zu übermitteln (§ 9 Abs 1 ArbIG). Damit wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt, vor allfälligen strafrechtlichen Schritten eine Behebung von Mängeln „vorab“ durchzuführen.