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Dokument-ID: 1258421
8.3.2 Angemessene Vorkehrungen und Förderungsmaßnahmen
Bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten haben Dienstgeber auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen.