6.1.5.3 Vergütung von Überstunden
Zu beachten ist, dass eine Vergütungspflicht für erbrachte Überstunden nur dann besteht, wenn sich der Arbeitgeber mit ihrer Leistung auch einverstanden erklärt hat: Dies kann ausdrücklich erfolgen, etwa indem er sie ausdrücklich anordnet. Werden Überstunden hingegen bloß geduldet (aber entgegengenommen), ist von einer schlüssigen Anordnung auszugehen. Eine solche schlüssige Anordnung von Überstunden ist bereits dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber Arbeiten verlangt, die vom Arbeitnehmer nicht in der festgelegten Normalarbeitszeit erbracht werden können. Der Arbeitnehmer hat auch bei geleisteten Überstunden, die „bloß“ schlüssig angeordnet wurden, Anspruch auf volle Überstundenvergütung.