5.4.2.5 Dienstverhinderung wegen Haft und sonstige Dienstverhinderung
Sowohl eine Haftstrafe (kurze Untersuchungshaft reicht im Normalfall nicht aus), die den Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung hindert, als auch sonstige längere Dienstverhinderungen, sofern sie nicht auf Krankheit oder Unglücksfall zurückzuführen sind, berechtigen zur Entlassung, wenn sie eine erhebliche Zeit andauern (hier wird als Untergrenze zumeist 14 Tage genannt). Die Entlassung muss unverzüglich erfolgen. Da die Haft jedoch ein Dauerzustand ist, kann sie der Arbeitgeber grundsätzlich so lange geltend machen, wie sie in Kraft ist. Wurde eine Untersuchungshaft verhängt, sollte die Entlassung nicht vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist ausgesprochen werden.