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Dokument-ID: 1256609
2.8.6 Betriebsentsandte Ausländer
Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen grundsätzlich einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, die längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.