6.1.4.2 Umverteilung der Normalarbeitszeit zur Erreichung einer längeren Freizeit – „Freitag-Frühschluss“
§ 4 Abs 2 AZG normiert, dass zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der wöchentlichen Ruhezeit oder der täglichen Ruhezeit gem § 12 AZG zusammenhängen muss, Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen regelmäßig gekürzt und die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche verteilt werden kann. Die tägliche Normalarbeitszeit darf in diesem Fall neun Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann aber die Festlegung einer zehnstündigen Normalarbeitszeit ermöglichen.