2.7.2 Betriebsübergang
Der Europäische Gerichtshof interpretiert die in Art 1 Abs 1 der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG enthaltenen Begriffe „Unternehmen“, „Unternehmensteil“, „Betrieb“ und „Betriebsteil“ gemeinschaftsrechtlich und prägt den Begriff der wirtschaftlichen Einheit, die in einem eigenständigen organisatorischen Rahmen einen wirtschaftlichen (Teil-)Zweck verfolgt. Ein Übergang einer solchen wirtschaftlichen Einheit ist dann gegeben, wenn sie im Rahmen des Übertragungsvorgangs ihre „Identität“ bewahrt. Diese vom Europäischen Gerichtshof erarbeiteten Grundsätze finden auch in der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Niederschlag. Sie sind in ihrer Gesamtheit zu bewerten, womit vom Gericht ein bewegliches System für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebsübergangs gegeben ist. Es geht dabei um ein qualitatives Überwiegen der für einen Betriebsübergang wesentlichen Aspekte.