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Dokument-ID: 1257538
6.11.2 Begleitung von schwerst erkrankten Kindern
Die zuvor genannte Bestimmung ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Pflegeoder leibliche Kinder des anderen Ehepartners, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Arbeitnehmers anzuwenden.