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Dokument-ID: 1256830
5.5.1.1 Definitionen und Pflichten
„Vorzeitiger Austritt“ ist die einseitige und bestimmte Willenserklärung (schriftlich, mündlich oder konkludent) des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber mit dem Ziel, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung (mit Zugang) zu beenden.