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Dokument-ID: 1256599
2.7.4 Arbeitnehmerrechte bei Betriebsübergang
Kündigung des Arbeitgebenden
Die Betriebsübergangsrichtlinie hat vorgesehen, dass der Übergang eines Betriebs(teils) keinen Grund für eine Kündigung darstellen darf. Wiewohl diese Bestimmung nicht ausdrücklich durch das AVRAG verankert wurde, geht die Rechtsprechung davon aus, dass Kündigungen, die ihren ursächlichen Zusammenhang im Betriebs(teil)übergang haben, sittenwidrig sind. Dies bedeutet, dass diese Kündigungen nichtig sind und das Arbeitsverhältnis zum Veräußerer weiter besteht.