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Dokument-ID: 1258390
7.3.1 Allgemeiner Verwendungsschutz nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
§ 6 ASchG definiert den allgemeinen Verwendungsschutz. Danach haben Dienstgeber ihre Dienstnehmer entsprechend deren Eignung in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit einzusetzen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution, Körperkraft, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.