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Dokument-ID: 1255828
1.5.2 Der Betriebsrat
Der Betriebsrat als Vertreter der Belegschaft übt die der Belegschaft zuzurechnenden Befugnisse aus. Der Betriebsrat hat aus mindestens einem Mitglied zu bestehen, wobei seine Größe gem § 50 Abs 1 ArbVG mit der Belegschaftsstärke zunimmt: