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Dokument-ID: 1255827
1.5.1 Allgemeines
Zur Belegschaft eines Betriebes sind all jene Personen zu zählen, die als Arbeitnehmer iSd Betriebsverfassung (§ 36 ArbVG) zu qualifizieren sind. Damit diese ihre Mitbestimmungsrechte (vgl Kapitel 9) auf kollektiver Ebene wahrnehmen können, benötigt die Belegschaft entsprechende Organe.