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Dokument-ID: 1258413
8.1.11 Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen
Ansprüche, wenn das Dienstverhältnis nicht begründet wurde oder der Dienstnehmer nicht aufgestiegen ist, sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Diese Frist beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung.