4.1.11 Urlaubsanspruch und Ausmaß
Definition
Urlaub gem § 2 UrlG ist Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht für eine (durch Gesetz, kollektivrechtliche Norm oder Einzelarbeitsvertrag) bestimmte Zeit bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts (8 ObS 2/18d). Der Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers.
Hinweis:
Die Bezahlung von Urlaubsentgelt nach dem Ausfallsprinzip ist ein untrennbares Wesenselement des Urlaubsanspruchs. Die Möglichkeit, arbeitsfreie Tage nach eigenem Wunsch, aber ohne Weiterzahlung des Entgelts in Anspruch zu nehmen, wie sie auch freien Dienstnehmern typischerweise offensteht, erfüllt den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht (OGH 8 ObA 62/18b). So ist zB das Fernbleiben eines Arbeitnehmers von seinem Arbeitsplatz ohne Bezahlung keine Konsumation des Urlaubs im Sinne des UrlG (vgl OGH 8 ObA 40/20w).