9.4.2 Rechte des Arbeitnehmers
Dem Arbeitnehmer steht das Recht zu, in die vom Arbeitgeber verwahrten Daten Einsicht zu nehmen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss diesem ein Zugriff auf seine Daten (zB des Personalaktes) gewährt werden. Dieses Recht soll gewährleisten, dass der Arbeitnehmer stets Kenntnis von seinen persönlichen Daten hat, die vom Arbeitgeber verarbeitet und verwahrt werden. Zudem soll der Arbeitnehmer die gespeicherten Daten jederzeit auf ihre Richtigkeit überprüfen können. Der Arbeitnehmer kann Auskunft darüber verlangen, wer seine Daten verarbeitet hat, welche Personen Einsicht in seine Daten nehmen können und für welchen Zeitraum seine Daten gespeichert werden.