2.7.3.2 Kollektivvertrag und Betriebsübergang
Die Anwendbarkeit eines Kollektivvertrags richtet sich auch im Fall eines Betriebsübergangs nach der Sozialpartnerzugehörigkeit der jeweiligen Arbeitgeber. Die hierfür anwendbaren Bestimmungen finden sich im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und nicht im AVRAG. Art 3 Abs 3 UAbs 1 der Betriebsübergangs-Richtline (2001/23/EG) sieht vor, dass diejenigen Arbeitnehmer, die vorher einen „Kollektivvertrag“ hatten, auch nachher einen solchen oder eine Weiterwirkung des bisherigen haben müssen. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass unter „Kollektivvertrag“ im Sinne der RL nach österreichischer Terminologie nicht nur der Kollektivvertrag iSd §§ 2 ff ArbVG, sondern auch die Betriebsvereinbarungen iSd §§ 29 ff ArbVG zu verstehen sind.