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Dokument-ID: 1257539
6.11.3 Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der Begleitung schwerst erkrankter Kinder
Der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in den Bestimmungen zur Sterbebegleitung vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher