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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1 Zustimmungspflichtige Maßnahmen

Zunächst ist nach der Intensität der Mitbestimmung der Belegschaft und der rechtlichen Ausgestaltung zwischen mehreren Arten von Betriebsvereinbarungen (BV) zu unterscheiden: Es gibt notwendige BV (zB § 96 ArbVG), notwendige BV mit Zwangsschlichtung (zB § 96a ArbVG), fakultative BV (zB § 97 Abs 1 Z 7 bis 26 ArbVG) sowie fakultative BV mit Zwangsschlichtung (zB § 97 Abs 1 Z 1 bis 6a ArbVG). Mischformen finden sich zusätzlich noch in Sondergesetzen.

Die für zustimmungspflichtige Maßnahmen relevanten „notwendigen“ BV bedürfen zwingend der Einbeziehung der Belegschaftsvertretung. Der Betriebsrat muss der geplanten Maßnahme in Form einer BV zustimmen.

Regelt der Arbeitgeber derartige Materien gemeinsam mit einem einzelnen Arbeitnehmer (durch Arbeitsvertrag) oder sogar einseitig (durch Weisung), ist dies rechtsunwirksam.

Wird eine zustimmungspflichtige Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrates (in Form einer BV) umgesetzt, kann der betroffene Betriebsrat auf Unterlassung und unter Umständen auf Beseitigung der rechtswidrigen Maßnahme klagen. Bei Gefahr in Verzug kann auch eine einstweilige Verfügung durch den Betriebsrat beantragt werden. Diese Ansprüche stehen überdies auch (betroffenen) einzelnen Arbeitnehmern zu, und zwar nicht nur dann, wenn kein Betriebsrat existiert. Einzelne Arbeitnehmer dürfen sich Maßnahmen, die ohne Zustimmung des Betriebsrates umgesetzt werden, auch rechtmäßig widersetzen.

Mangels vereinbarter Beendigungsregeln können notwendige BV von jeder Abschlusspartei ohne Einhaltung von Fristen und Terminen gekündigt werden. Sie haben überdies keine Nachwirkung. Nach Beendigung der BV sind die durch BV zuvor geregelten Maßnahmen zu unterlassen und gegebenenfalls zu beseitigen. Der Betriebsrat ist zur Durchsetzung dieser Ansprüche berechtigt. Aus Arbeitgebersicht empfiehlt es sich daher, in derartige BV Beendigungsregelungen aufzunehmen.

Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die notwendige Mitbestimmung dadurch bedingt ist, dass weder ein Kollektivvertrag noch eine Satzung die jeweilige Materie regelt. Besteht bereits eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung, so geht der notwendige Charakter verloren und die BV wird zu einer fakultativen. Das bedeutet, sie kann nur dann wirksam werden, wenn sie für den Arbeitnehmer Günstigeres regelt.