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Dokument-ID: 1257296
6.2.2.4 Ersatz für verlorene Ruhezeiten
Wird in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis gegen Ruhezeitenvorschriften nach der unionsrechtlichen Arbeitszeitrichtlinie verstoßen, ohne dass dies im Rahmen des Dienstverhältnisses (etwa durch Ersatzruhezeiten) ausgeglichen wird, haftet der Dienstgeber nach dem Amtshaftungsgesetz für die Verletzung seiner Fürsorgepflicht.