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Erwin Fuchs | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6.5 Wie muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bei betrieblichen Änderungen informieren?

Informationen gem § 109 ArbVG: Entscheidung des OGH

24.01.2024 zu 9 ObA 88/23s

Sachverhalt

Der Arbeitgeber plante eine Organisationsreform („Neupositionierung“ und Umstrukturierung des Kammeramts). Anlass waren ua Effizienz- und Prozessprobleme, hohe Personal-/Organisationskosten sowie Digitalisierungsdefizite.

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