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Dokument-ID: 1255831
1.6.1 Allgemeines
Betriebsvereinbarungen (BV) stellen schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Betriebsinhaber und einem hierfür zuständigen Belegschaftsorgan dar. Es können nur Bereiche geregelt werden, von denen dies das Gesetz (zB § 96 ff ArbVG) oder der Kollektivvertrag vorsehen (§ 29 ArbVG).Wird eine BV ohne gesetzliche oder kollektivvertragliche Ermächtigung abgeschlossen, so handelt es sich um eine „freie Betriebsvereinbarung“.