2.3.1 Angestellte
Angestellte im Sinne des § 1 Angestelltengesetz (AngG) sind jene Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind. Mit dieser Definition ist der Angestelltenbegriff abschließend umschrieben. § 2 AngG dehnt den Anwendungsbereich dahingehend aus, als dass nicht nur Arbeitnehmer im Betrieb eines Kaufmanns inkludiert sind, sondern eine Reihe weiterer Unternehmen (zB: Vereine, Rechtsanwälte, Ärzte usw).