9.3.1 Allgemeines
Die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung,Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers (die über allgemeine Angaben zur Person und fachliche Voraussetzungen hinausgehen) sind für den Fall zustimmungspflichtig, als die tatsächlich vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung jener Verpflichtung hinausgeht, die sich bereits aus Gesetz sowie Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (KV oder Satzung) oder Arbeitsvertrag ergibt. Zustimmungspflichtig ist weiters die Einführung von Systemen zur Beurteilung von Arbeitnehmern des Betriebes, sofern Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind.