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Dokument-ID: 1256842
5.7.1 Besonders geschützte Dienstnehmer
Bei einvernehmlicher Lösung eines Lehrverhältnisses hat der Dienstnehmer eine Bestätigung des Arbeits- und Sozialgerichts bzw der Arbeiterkammer über die erfolgte Belehrung hinsichtlich des Bestandsschutzes beizubringen. Bei minderjährigen Lehrlingen ist außerdem die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.