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Dokument-ID: 1256841
5.7 Einvernehmliche Lösung
Die einvernehmliche Lösung ist eine Willenseinigung (dh eine Vereinbarung bzw ein zweiseitiges Rechtsgeschäft) zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer über die Auflösung des Dienstverhältnisses. Diese ist weder an Fristen noch an Termine gebunden.