5.2.3.4 Betriebsräte
Betriebsratsmitglieder unterliegen aufgrund der Bestimmungen der §§ 120–122 ArbVG einem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Der Betriebsrat soll dadurch die Möglichkeit erhalten, ungehindert die Interessen der Belegschaft zu vertreten.Vor allem soll ihm seine Befürchtung genommen werden, dass er so genannten „Vergeltungsmaßnahmen“ ausgesetzt ist. Dieser Schutz dient nicht nur dem Betriebsratsmitglied selbst, sondern gewährleistet auch, dass die Interessen der gesamten Belegschaft gewahrt bleiben.