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Dokument-ID: 1256587
2.6.6.5 Rechtsfolgen
Wurde die Konkurrenzklausel wirksam vereinbart, löst ein Verstoß des Arbeitnehmers dagegen die Rechtsfolgen des § 37 Abs 3 AngG (Angestellte) bzw § 37 Abs 3 AVRAG (Arbeiter) aus.