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Dokument-ID: 1256774
4.3.2 Sicherungsfälle des IESG
Insolvenz-Entgelt gebührt dem Arbeitnehmer grundsätzlich bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (IO) über das Vermögen des Arbeitgebers, wobei nachstehende Verfahren dem Insolvenzverfahren gleichgestellt sind (§ 1 Abs 1 IESG):