6.1.5.4 Mehrarbeit
Soweit ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Leistungen über dem vereinbarten Ausmaß oder außerhalb der vereinbarten Lage erbringt, werden bis zum Erreichen der gesetzlich höchstzulässigen Normalarbeitszeit Mehrarbeitsleistungen erbracht. Erst jene Leistungen, die über der gesetzlichen Normalarbeitszeit liegen, stellen Überstunden dar, die, wie zuvor dargelegt, entweder zumindest mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten oder als gleichwertiger Zeitausgleich in Anspruch zu nehmen sind.