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Dokument-ID: 1256816
5.3.2 Zumutbarkeit und Sozialwidrigkeit
Die Verschlechterungsvereinbarung kann sich zB auf freiwillige Leistungen (wie Prämien oder nicht im KV vorgesehene Zulagen) oder Überzahlungen, die über den KV-Mindestlohn oder KV-Mindestgehalt hinausgehen, oder auf die Arbeitszeit beziehen.