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Dokument-ID: 1256823
5.4.2.2 Dauernde Dienstunfähigkeit
Der Entlassungsgrund der dauernden Dienstunfähigkeit gem § 27 Z 2 AngG liegt vor, wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste (§ 6) zu leisten.