5.5.2.1 Unfähigkeit zur Fortsetzung der Dienstleistung und Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit
Zum Austritt berechtigende Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Angestellte nicht mehr fähig ist (es muss jedoch keine Berufsunfähigkeit iSdASVG vorliegen), die von ihm geschuldeten Dienste zu leisten. Dabei kommt es nicht nur auf die zuletzt geleistete Tätigkeit an, die Unfähigkeit muss sich auch auf andere vertragsgemäße Tätigkeiten beziehen. Die Unfähigkeit muss dauernd sein, eine vorübergehende Erkrankung reicht nicht aus. Als grobe Richtlinie kann ein halbes Jahr genannt werden (einzelfallabhängig).