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Dokument-ID: 1256734
3.2.1.1 Beistandspflicht
Wie bereits in Kapitel 3.1 erwähnt, kann der Arbeitnehmer aufgrund der Treuepflicht bei einem Betriebsnotstand iSd § 20 AZG oder sonst in außergewöhnlichen Fällen, nicht aber schon bei jeder betrieblichen Notwendigkeit, zur Arbeit verpflichtet sein.